Klare Rechte beim Filmen auf grossen Veranstaltungen
Bei Grossevents, wie beispielsweise einem Fussballspiel oder einem Konzert sichert sich der Veranstalter in Bezug auf die Rechte am eigenen Bild ab.
In den meisten Fällen ist auf der Rückseite des Tickets vermerkt, dass Video- und Fotoaufnahmen innerhalb der Veranstaltung gemacht werden und somit auch Personen aus dem Publikum abgebildet sein könnten. Mit dem Kauf des Tickets für einen solchen Event gibt der Käufer sein Einverständnis ab, gefilmt oder fotografiert werden zu dürfen. Zudem ist jedem Ticketkäufer von öffentlichen Grossveranstaltungen im Vornhinein bewusst, dass diese gefilmt bzw. fotografisch festgehalten werden.
Die Rechte am eigenen Bild
– durch die eigene Reaktion bestimmt
Doch wie werden diese Rechte bei kleineren Veranstaltungen gehandhabt? Wie muss eine Firma oder ein Kunde, der Gäste zu seiner Veranstaltung einlädt, mit den Rechten seiner Teilnehmer (Rechte am eigenen Bild) umgehen?
Bei diesen Klein-Events rechnet der Gast vermutlich erst gar nicht damit, dass er gefilmt werden könnte. Aber auch für diesen Rahmen von Veranstaltungen gibt es Rechte und Gesetze der Gäste und der Journalisten. Da ich viele dieser Events mit meiner Kamera begleite, habe ich mich schlau gemacht.
Erstmal wird davon ausgegangen, dass sobald die Kameraperson mit seiner Kamera bewusst durch die Menschenmenge geht und filmt, vom Gast wahrgenommen wird. Ihm wird damit deutlich gemacht, dass Filmsequenzen gedreht werden und das Publikum mit abgebildet sein wird.
Gehe ich nun als Videojournalistin auf einen der Teilnehmer des Events zu und befrage ihn zum Abend oder zur Veranstaltung, gibt mir mein Interviewpartner allein mit seiner Antwort auf meine gestellte Frage das stillschweigende Einverständnis zu meiner Aufnahme und weiteren Verwendung dieser. Und ja, auch wenn Sie es kaum glauben, diese mündliche Zusage genügt rechtlich vollkommen – hier ist keine Unterschrift oder ähnliches von der gefilmten Person notwendig.
Dennoch kann diese Einwilligung jederzeit (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufen werden. Zeigt der Gefilmte jedoch eine Reaktion der Abwehr (Bsp. er hebt die Hand oder wendet sich ab) dürfen diese Bildschnitte in keinster Weise verwendet werden.
Beim Filmen Privatsphäre akzeptieren
Für einen kleinen Filmbeitrag dieser Veranstaltungen werden zudem oft Stimmungsbilder eingefangen – zum Beispiel das Netzwerken der Gäste.
Hier versuche ich gleich wie bei den Interviews vorzugehen. Ich spüre, wenn Leute mir und meiner Kamera ausweichen. Das akzeptiere ich und mache sicher keine Nahaufnahmen dieser Personen und versuche sie, auch bei einer totalen Einstellung, nicht im Bild zu haben.
Detailaufnahmen bereichern einen Videobeitrag. Deshalb mache ich auch Nahaufnahmen von Gästen, gehe mit der Kamera jedoch nah heran und verzichte auf herangezoomte Porträts. So spüren die Leute auch wieder, wenn sie gefilmt werden.
Filmbeitrag online veröffentlichen
Schliesslich gibt es noch einen letzten Punkt, der in Bezug auf die Rechte am eigenen Bild bei Filmaufnahmen sehr wichtig ist.
Nachdem ich den Filmbeitrag zusammengeschnitten habe, übergebe ich diesen dem Kunden (in diesem Fall der Veranstalter). Dieser wird ihn höchstwahrscheinlich auf seine Website stellen. Der Filmbeitrag steht damit im Kontext zu der Firma / Veranstalter und dem Event, was absolut korrekt ist. Sollte der Film jedoch anderweitig verwendet werden – beipsielsweise auf „Facebook“ veröffentlicht – kann die Publikation in diesem Fall rechtlich angefochten werden. Es ist daher sehr wichtig, dass die Filme immer im Zusammenhang mit der Firma und der Veranstaltung publik gemacht werden.
4 Antworten
Vielen Dank, Judith, für diesen interessanten Beitrag. Er klärt ein paar Fragen, die ich mir als juristischer Laie immer wieder stelle. Den Schlussabsatz verstehe ich jedoch nicht ganz: Wer kann die Publikation auf einer Drittplattform genau anfechten? Und was gilt überhaupt als Drittplattform? Die meisten Videos dürften auf Youtube hochgeladen und danach in die eigene Website eingebunden werden. Youtube ist ja allerdings schon selbst eine Drittplattform / ein soziales Netzwerk, in welchem das Video ohne / in einem anderen Kontext steht und verbreitet werden kann. Wie ist das zu handhaben?
Auf das Problem mit der Drittplattform hat mich die Juristin Claudia Keller aufmerksam gemacht. Es ist in der Praxis so, dass gewisse Leute damit Mühe haben, wenn ein Film beispielsweise auf Facebook erscheint, weil sie nicht dort präsent sein wollen. Wenn es aber eine Firmenseite von Facebook ist, dann steht es ja wieder im richtigen Kontext. Bei YouTube würde ich es gleich sehen. Falls die Firma jedoch keinen YouTube Channel hat, könnte man es auf eine private Plattform als „ungelistet“ laden, und von dort auf YouTube verlinken. Dann taucht der Film nur auf der Webseite auf.
Das finde ich grundsätzlich eine gute Möglichkeit. Lieber ungelistet auf YouTube und dann in den Blog einbauen, als den Film direkt auf die Webseite laden. Bei YouTube ist die Chance meistens grösser, dass der Film nachher auf allen Endgeräten schön läuft.
Hallo Judith . Ich hab eine Frage .
Warum laufen meine Filme bei der Wiedergabe etwas zu langsam ? Vielleicht kannst du mir weiterhelfen.
Es gr. Heinz
Hallo Heinz. Welche Filme laufen in welchem Player zu langsam?